Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit

Das Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit bietet Arbeitgebern zusätzliche finanzielle Anreize, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Neben Prämien für Praktika können Leistungen für Probebeschäftigungen, Ausbildungen und Einstellungen schwerbehinderter Menschen gewährt werden. Auch können der Abschluss von Inklusionsvereinbarungen oder die Durchführung eines Modellprojekts gefördert werden.

Eine Antragsstellung ist ab 01.01.2024 bis 31.12.2027 möglich.

Das Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit finden Sie hier.

Wenn Sie Fragen zum Landesprogramm haben, können Sie sich an Ina.Poststelle@lagus.mv-regierung.de wenden.

Häufige Fragen zu unserem Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit

Was ist das Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit?

Das Landesprogramm Inklusive Ausbildung und Arbeit ist ein Förderprogramm zur Verbesserung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben. Es wurde vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales mit seinem Inklusionsamt erlassen.

Welches Ziel hat das Landesprogramm?

Wesentliches Ziel des Landesprogramms „Inklusive Ausbildung und Arbeit“ ist es, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Schaffung von betrieblichen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu unterstützen. Durch Prämien sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen motiviert und für die Förderung der betrieblichen Inklusion gewonnen werden.

Welches Volumen umfasst das Landesprogramm?

Insgesamt stehen Mittel in Höhe von 11 Mio. Euro aus dem Sondervermögen Ausgleichsabgabe zur Verfügung.

Welche Leistungen kann ich als Arbeitgeber erhalten?

Es können folgende Prämien bewilligt werden:

  • Bereitstellung von betrieblichen Praktikumsstellen bis zu 1.500 Euro
  • Beschäftigung zur Erprobung bis zu 12.000 Euro
  • Schaffung neuer Ausbildungsplätze bis zu 20.000 Euro
  • Einstellung auf neuen Arbeitsplätzen bis zu 20.000 Euro

Daneben können Arbeitgeber für den erstmaligen Abschluss einer Inklusionsvereinbarung eine Prämie von 3.000 Euro erhalten.

Was wird noch gefördert?

Für einzelne Projekte im Sinne des Programmzieles können Leistungen bis zu 200.000 Euro gewährt werden. Das Modellprojekt muss das Ziel haben, die Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen schwerbehinderten Menschen zu verringern und ihre berufliche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gefördert werden können neue sozialversicherungspflichtige Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie Praktikumsplätze für arbeitslose oder arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen ohne den Status einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

Die weiteren Voraussetzungen hängen konkret von der Art der beantragten Leistung ab. Grundsätzlich gilt zum einen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Zweigstelle in Mecklenburg-Vorpommern haben muss.

Zum anderen muss der schwerbehinderte Mensch im Betrieb in der Regel 18 Wochenstunden beschäftigt sein. Dabei werden folgende Personenkreise berücksichtigt:

  • Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die vom Integrationsfachdienst im Rahmen des Übergangs von der Schule in eine betriebliche Ausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begleitet werden,
  • Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bereits durch den Integrationsfachdienst begleitet wurden, im Anschluss an die Beendigung der Schulzeit zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt,
  • schwerbehinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder einer innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,
  • schwerbehinderte Menschen, die gemäß § 155 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
  • schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 155 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX),
  • schwerbehinderte Menschen, die von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind (§ 18 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III, § 192 Absatz 3 SGB IX),
  • schwerbehinderte Menschen mit Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • schwerbehinderte Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden sowie
  • schwerbehinderte Menschen, die einer Unterstützung im Sinne des § 192 Absatz 2 und 3 SGB IX bedürfen.

Besteht auf die Leistung ein Anspruch?

Auf die Förderleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Kann der Antrag auch digital eingereicht werden?

Das ausgefüllte Antragsformular kann per Post oder per E-Mail zugesandt werden. Nähere Informationen finden Sie auf dem Formular.

Wann werden die Prämien ausgezahlt?

Wann die Prämien ausgezahlt werden, hängt von der Art der Förderung ab. Die Einzelheiten hierzu werden im Bewilligungsbescheid geregelt.

Welche Nachweise müssen für die Verwendung der Prämien eingereicht werden?

Welche Nachweise eingereicht werden müssen, hängt von der Art der Förderung ab. Die Einzelheiten hierzu werden im Bewilligungsbescheid geregelt.

Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht vom Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Wo finde ich die Antragsformulare?

Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Internetseite unter „Formulare und Anträge“.