Analyse von Arbeitsunfällen

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Arbeitsunfall

Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen kann.

Ein Arbeitsunfall

  • ist ein Unfall eines bei einem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung nach Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Versicherten,
  • ist infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) eingetreten und steht damit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (bei der Arbeit, auf dem Wege zur - oder von der Arbeit),
  • ist, wie z. B. auch eine anerkannte Berufskrankheit, ein Leistungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Die Untersuchung von Arbeitsunfällen ist grundsätzlich Aufgabe sowohl von staatlichen Ordnungsbehörden als auch von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsunfälle sind dem jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich anzuzeigen, dabei ist das Formular Unfallanzeige zu nutzen. Ein Exemplar dieser Anzeige ist dem örtlich zuständigen Ortsdezernat der Abteilung Arbeitsschutz im LAGuS zuzusenden. Dadurch wird dieses in die Lage versetzt, das Unfallgeschehen in den Betrieben zu beobachten und hier erforderlichenfalls aufsichtlich (z. B. auf dem Weg eigener Unfalluntersuchungen und nachgehender Anordnungen) tätig zu werden.

Auf Grundlage der entsprechenden Dokumentation in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes werden jährlich im LAGuS-Jahresbericht sowie im Tätigkeitsbericht der Behörden für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Fakten und Analysen zum Unfallgeschehen veröffentlicht.

Vorgehensweise bei schweren und tödlichen Arbeitsunfällen

Schwere und/oder tödliche Arbeitsunfälle sind - zusätzlich zu o. g. Meldeweg - umgehend der Polizei anzuzeigen. Da in diesen Fällen meist Verstöße sowohl gegen zivilrechtliche, strafrechtliche als auch fachrechtliche Vorschriften aufzuklären sind, kann es erforderlich sein, dass hier verschiedene Behörden gleichzeitig mit Untersuchungen befasst sind.

Bei schweren und tödlichen Arbeitsunfällen haben sich nachfolgende, vereinbarte Informationswege im Land als effektiv erwiesen:

  • Unmittelbar nach einem schweren oder tödlichen Arbeitsunfall informiert der Betrieb, die Rettungsleitstelle oder die Polizei das LAGuS Abteilung Arbeitsschutz in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin oder Stralsund als örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde.
  • Das Orts-Dezernat informiert die Aufsichtsperson des zuständigen Unfallversicherungsträgers (UVT) und vereinbart mit der Polizei (Kriminalkommissariat, Kriminalpolizeiinspektion) und dem UVT einen gemeinsamen ersten Unfallaufnahme-Termin.
  • Nach der Unfallaufnahme werden nach ersten Auswertungen die Erkenntnisse zwischen den Beteiligten ausgetauscht.
  • Erforderliche Meldungen, Stellungnahmen und Berichte werden von den einzelnen Beteiligten kurzfristig an ihre vorgesetzten Dienststellen gegeben.

Die Unfalluntersuchung durch die Arbeitsschutzbehörde erfolgt

  • zur Ermittlung des Unfallhergangs und der Unfallursachen
  • zur Feststellung eventueller Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften
  • zur Ableitung erforderlicher präventiver, betrieblicher und/oder behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Unfälle
  • für eine eventuell nötige Verfolgung von Ordnungswidrigen oder strafbaren Vergehen direkt und/oder indirekt Beteiligter

Zur zweifelsfreien Prüfung aller zivilrechtlichen, strafrechtlichen und/oder fachrechtlichen Belange und zur Abklärung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Versicherer ist es nötig, den Arbeitsunfall möglichst unfallzeitpunktnah zu untersuchen.

Dies sollte nach Maßgabe der Möglichkeiten durch alle zu beteiligenden Behörden und Institutionen, wie z. B.

  • Ermittlungsteams (KK, KPI) der Landes- oder Bundespolizei (LPol MV, BPol),
  • Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse),
  • Arbeitsschutzbehörde (Ortsdezernat NB, HRO, SN oder HST des LAGuS)
  • ggf. angeforderte Sachverständige

gemeinsam erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 21 Zuständige Behörden …
    (1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen …
    (3) Die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie nach § 20a (2) Nr. 4 ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. …
  • § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden
    (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt… zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. …

Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung

  • § 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen …
    (2) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt, …
    7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist, …
  • § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
    Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a (2) Nr. 4 des ArbSchG eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. …
  • § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
    (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. …
    (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. …

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Sozialgesetzbuch VII – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)