Gefährdungsbeurteilung
Das Zentrale Präventionsinstrument des Arbeitsschutzes
Eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, für seinen Betrieb unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.
Um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, ist es erforderlich, die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Hierzu zählt auch die Betrachtung der psychischen Belastungen, die u. a. durch überlange Arbeitszeiten entstehen können. Anschließend legt der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen fest und prüft ihre Wirksamkeit.
Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern ein ständiger Prozess. Gefährdungsbeurteilungen müssen vom Arbeitgeber wiederkehrend geprüft und bei Neuplanungen und/oder Umorganisationen ergänzt und aktualisiert werden.
Über die grundlegende Vorgehensweise hinaus werden vom Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht, wie eine Gefährdungsbeurteilung zu gestalten ist.
Wichtig bei der Beurteilung der Arbeitsplätze ist, dass die Unternehmen die speziellen Bedürfnisse von Beschäftigten, die zu besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählen, berücksichtigen. Hierzu gehören Jugendliche, Schwangere und Betriebsneulinge wie Berufseinsteiger oder Leiharbeitnehmer.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz gibt es weitere Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz, die eine Gefährdungsbeurteilung erfordern. Hier sei insbesondere auf die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung und Vorschriften zum Mutterschutz hingewiesen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat zu diesem Thema ein Portal zur Gefährdungsbeurteilung eingerichtet. Auch die im Rahmen der GDA entwickelte Leitlinie informiert umfassend über die einzelnen Schritte zur Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation.