Kündigungsschutz

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit

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Mutterschutz

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gemäß § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig.

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Vater und seine kleiner Tochter

Durch die Elternzeit erhalten ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen und gleichzeitig ihr Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Während der Elternzeit ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundsätzlich unzulässig.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Abteilung Arbeitsschutz im LAGuS auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 MuSchG bzw. gemäß § 18 BEEG eine Kündigung für zulässig erklären.

Während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit

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Pflegezeit

Gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit nutzen, sich für einen begrenzten Zeitraum vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dadurch das bestehende Arbeitsverhältnis zu gefährden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder während der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen.

Auch während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nach dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen.

Nur in besonderen Fällen kann durch die Abteilung Arbeitsschutz im LAGuS eine Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 5 PflegeZG bzw. gemäß § 2 FPfZG für zulässig erklärt werden.

Informationsmaterial / Formulare

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)