Approbationsberufe
Zum Aufgabenbereich des Landesprüfungsamtes für Heilberufe gehört unter anderem die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen für Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den jeweiligen Berufsgesetzen.
Auch die Approbationen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die ihre Ausbildung an den Universitäten in Greifswald oder in Rostock bzw. an einem Ausbildungsinstitut in Mecklenburg-Vorpommern absolviert haben, werden vom Landesprüfungsamt für Heilberufe erteilt.
Aktuelles
BEKANNTMACHUNGEN
für die ANMELDUNG zu(m)
- Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
- Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
- Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
- Prüfungen nach Psychotherapeutengesetz
im Frühjahr 2025
Antragsformulare
Bitte verwenden Sie die unter den Rubriken Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Psychotherapie eingestellten Antragsformulare.
Einreichung der Antragsunterlagen
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars zu stellen. Er muss mit allen einzureichenden, bereits vorliegenden Unterlagen spätestens am
Montag, 10.01.2025
im
Fachbereich Akademische Berufe, Ausländische Bildungsabschlüsse
auf dem Postweg eingegangen sein.
Es wird empfohlen, die Antragsunterlagen per Einschreiben zu versenden.
Nach Sichtung der Antragsunterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, der die eingesandten Originalunterlagen beigefügt sind.
Nachreichfristen von Antragsunterlagen
Noch nachzureichende Nachweise müssen spätestens zu folgenden Terminen auf dem Postweg eingegangen sein im
Fachbereich Akademische Berufe, Ausländische Bildungsabschlüsse
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, Prüfungen nach Psychotherapeutengesetz |
24.01.2025 |
Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung |
28.02.2025 |
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung | unverzüglich
Nach Beendigung des letzten Tertials sind die PJ-Nachweise (Bescheinigung über das Praktische Jahr, Äquivalenzbescheinigung – nur bei PJ im Ausland) zusammen mit dem Buchungsbescheid aus dem PJ-Portal dem LPH vorzulegen. Für Tertiale an Universitäten, die nicht am PJ-Portal teilnehmen, ist zusätzlich der Zulassungs-/Zuteilungsbescheid der Universität vorzulegen. |
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung | unverzüglich
Nach Erhalt ist die Bescheinigung über die praktische Ausbildung dem LPH vorzulegen. |
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung | Herbst 2026 |
Hinweise:
Sofern nicht ausdrücklich benannt, gelten die Nachreichfristen ausschließlich für die Nachreichung des Studienbuchs bzw. der Studienverlaufsbescheinigung.
Die zusammengefassten Leistungsnachweise für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden dem LPH nach der jeweils hierzu letzten stattgefundenen Leistungsüberprüfung direkt durch die Studiendekanate zugestellt und müssen durch den Antragsteller nicht gesondert vorgelegt werden.
Die Ergebnisse der Wiederholungsklausuren für die Meldung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden dem LPH direkt durch die Universität übermittelt.
Die zusammenfassende Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 der ZApprO vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Leistungsnachweise) für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird dem LPH direkt durch die Studiendekanate zugestellt und muss durch die antragstellende Person nicht gesondert vorgelegt werden.
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine der schriftlichen Prüfungen für
- den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1)
- den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2)
- den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P1)
- den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfungen (Z3) und
- der Prüfung nach dem Psychotherapeutengesetz (PPT/KJP)
werden auf der Homepage des Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) veröffentlicht: Prüfungstermine (IMPP)
Die Prüfungstermine der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungen sind wie folgt geplant:
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1)
mündlich-praktische Prüfung: | 24.02. bis 27.02.2025 (HRO) |
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)
mündlich-praktische Prüfung: | 05.05. bis 27.06.2025 |
Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)
mündliche Prüfung: | März 2025 |
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3)
mündliche Prüfung: | Mai/Juni 2025 |
Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1)
mündliche Prüfung: | 28.02. bis 11.03.2025 (HRO) |
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)
mündlich-praktische Prüfung: | Herbst 2025 |
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)
mündlich-praktische Prüfung: | Herbst 2026 |
Prüfungen nach Psychotherapeutengesetz (PPT/KJP)
mündliche Prüfung: | Grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen nach der schriftlichen Prüfung |
Anrechnung
Durch das Landesprüfungsamt werden aus in- und ausländischen Studiengängen Studienleistungen, Studienzeiten und Prüfungen angerechnet, soweit inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
Das Landesprüfungsamt ist zuständig für die in Mecklenburg-Vorpommern bereits in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie eingeschriebenen Studenten, oder, soweit noch kein Studienplatz vorhanden ist, für die Antragsteller der Studiengänge Medizin und Pharmazie, die in Mecklenburg-Vorpommern geboren sind. Für Anrechnungen aus dem Studiengang Zahnmedizin für die Antragsteller, die Ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Approbation
Um in Deutschland den Beruf als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausüben zu können, bedarf es der Approbation.
Die Approbation ist die staatliche Zulassung, den entsprechenden Beruf selbständig und eigenverantwortlich auszuüben und die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständig für die Erteilung der Approbationen an die Antragsteller, die ihr Studium der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin bzw. ihre Ausbildung in der Psychotherapie in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich abgeschlossen haben.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Certificate of good standing (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen Heilberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis darüber, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt und keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet worden sind (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie, sofern Sie in Mecklenburg-Vorpommern Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe. Hierfür ist ein Antrag erforderlich, ein entsprechendes Formular finden Sie am Ende dieser Seite.
Informationsmaterial / Formulare
Merkblätter / Empfehlungen
Formulare / Anträge
Medizin
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe betreut die Studierenden der Medizin der Universitäten Rostock und Greifswald in allen Fragen der Zulassung zu den Ärztlichen Prüfungen und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) die staatlichen Prüfungen.
Informationsmaterial / Formulare
Merkblätter / Empfehlungen
Formulare / Anträge
Pharmazie
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe betreut die Studierenden der Pharmazie der Universität Greifswald in allen Fragen der Zulassung zu den Pharmazeutischen Prüfungen und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) die staatlichen Prüfungen.
Informationsmaterial / Formulare
Merkblätter / Empfehlungen
Formulare / Anträge
Psychotherapie
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe betreut die Studierenden der Psychotherapie der Universität Greifswald in allen Fragen der Zulassung zu den Staatsprüfungen und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) die staatlichen Prüfungen.
Innerhalb der geltenden Übergangsfristen ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe zuständig für die staatliche Prüfung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Zugangsvoraussetzungen
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung (PsychThG-alt) sieht drei Studienabschlüsse für den Ausbildungszugang vor:
- Psychologie (wie für den Psychologischen Psychotherapeuten)
- Pädagogik
- Sozialpädagogik
Das PsychThG schreibt neben der Ausbildungsrichtung Psychologie eine an einer Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik vor. Diese Aufzählung ist abschließend und das Gesetz lässt keinen Raum für gleichwertige oder anders geartete Ausbildungen zu.
Andere Nachweise, Abschlüsse oder Studiengänge, auch wenn sie das Fach Psychologie beinhalten, können als Zugangsvoraussetzung nicht anerkannt werden.
In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG erfüllt sind, ist eine Klärung mit der Ausbildungsstätte Ihrer Wahl bzw. dem Landesprüfungsamt für Heilberufe herbeizuführen.
Beachten Sie hierzu bitte nachstehenden Hinweis!
Für eine „Zulassung“ für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/ Psychologischen Psychotherapeuten durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe gibt es keine rechtliche Grundlage. Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann daher darüber nicht entscheiden. Ebenso kann keine diesbezügliche Zusicherung gegeben werden.
Eine umfassende Prüfung einzelner Studiengänge oder die verbindliche Abklärung der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung führen wir bei allgemeinen Anfragen nicht mehr durch. Eine Bearbeitung mit dem Ziel einer Abklärung der Zugangsvoraus-setzungen wird nur auf Anfrage einer von uns anerkannten Ausbildungsstätte vorgenommen, welche Kandidaten mit bereits abgeschlossenem Studium zeitnah aufnehmen möchte.
Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen in dieser Angelegenheit an eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte Ihrer Wahl im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Ausländische Studiengänge müssen den für den Zugang zur PP- oder zur KJP-Ausbildung jeweils geforderten inländischen Abschlüssen gleichwertig sein.
Diese Rechtsfrage kann das Landesprüfungsamt für Heilberufe erst nach einer fachlichen Stellungnahme beantworten.
Die ausländischen Bildungsabschlüsse werden in der Regel daher der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu einer detaillierten Prüfung vorgelegt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass diese Überprüfung längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Psychologische Psychotherapie
Zugangsvoraussetzungen
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung (PsychThG-alt) sieht zwingend als Voraussetzung vor, eine an einer inländischen Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach "Klinische Psychologie" einschließt.
Da beim Inkrafttreten des PsychThG (1998) dieser Studiengang ein Diplomstudiengang mit 9-10 Semestern war, sind als Vergleich die heutigen Bachelor-/Masterabschlüsse darauf abzustellen.
Das bedeutet, Sie müssen einen Bachelorstudiengang im Fach Psychologie (universitär) und kumulativ einen Masterstudiengang im Fach Psychologie (universitär) vorweisen können.
Beide Studiengänge zusammen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Modulabschluss in „Klinischer Psychologie“
- Das Fach „Klinische Psychologie“ umfasst mindestens 9 LP (Leistungspunkte/Credit Points bzw. ECTS-Punkte/European Credit Transfer System).
- Darüber hinaus sind die Basispflichtfächer „Allgemeine Psychologie“, „Biologische Psychologie“, Entwicklungspsychologie“, Persönlichkeitspsychologie/Differentielle Psychologie“, „Sozialpsychologie“ und „Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik“ enthalten, die ebenfalls mindestens 9 ECTS umfassen sollen.
Andere Nachweise, Abschlüsse oder Studiengänge, auch wenn sie das Fach Psychologie beinhalten, können als Zugangsvoraussetzung nicht anerkannt werden.
In Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG erfüllt sind, ist eine Klärung mit der Ausbildungsstätte Ihrer Wahl bzw. dem Landesprüfungsamt für Heilberufe herbeizuführen.
Beachten Sie hierzu bitte nachstehenden Hinweis!
Für eine „Zulassung“ für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/ Psychologischen Psychotherapeuten durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe gibt es keine rechtliche Grundlage. Das Landesprüfungsamt für Heilberufe kann daher darüber nicht entscheiden. Ebenso kann keine diesbezügliche Zusicherung gegeben werden.
Eine umfassende Prüfung einzelner Studiengänge oder die verbindliche Abklärung der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung führen wir bei allgemeinen Anfragen nicht mehr durch. Eine Bearbeitung mit dem Ziel einer Abklärung der Zugangsvoraussetzungen wird nur auf Anfrage einer von uns anerkannten Ausbildungsstätte vorgenommen, welche Kandidaten mit bereits abgeschlossenem Studium zeitnah aufnehmen möchte.
Wenden Sie sich daher bei weiteren Fragen in dieser Angelegenheit an eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte Ihrer Wahl im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Ausländische Studiengänge müssen den für den Zugang zur PP- oder zur KJP-Ausbildung jeweils geforderten inländischen Abschlüssen gleichwertig sein.
Diese Rechtsfrage kann das Landesprüfungsamt für Heilberufe erst nach einer fachlichen Stellungnahme beantworten.
Die ausländischen Bildungsabschlüsse werden in der Regel daher der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu einer detaillierten Prüfung vorgelegt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass diese Überprüfung längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Ausbildung
Gemäß § 5 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) dauert die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Die Ausbildung umfasst insgesamt 4.200 Stunden.
Die Ausbildung besteht jeweils aus einer praktischen Tätigkeit, theoretischer Ausbildung, praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision sowie einer Selbsterfahrung. Sie schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Die Einzelheiten dieser Ausbildung und auch der Prüfung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) geregelt.
Praktische Tätigkeit
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten gibt in § 2 Abs. 2 vor, dass die Tätigkeit mindestens 1800 Stunden umfasst und sich wie folgt gliedert:
- Mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung
- Mindestens 600 Stunden an einer anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten
Da ein Psychologischer Psychotherapeut auch Kinder und Jugendliche behandeln darf, wird in unserem Bundesland auch eine Tätigkeit - bis max. 1/3 der vorgesehenen Zeiten - in entsprechenden Einrichtungen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen akzeptiert.
Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 der PsychTh-APrV umfasst mindestens 600 Stunden.
Sie erstreckt sich auf die zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psycho-therapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezial-kenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und findet in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt.
Die Vorlesungen dürfen ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung nicht überschreiten.
In den Seminaren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der PsychTh-APrV sind die in den Vorlesungen und praktischen Übungen vermittelten Ausbildungsinhalte mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen zu erörtern.
Dabei sind insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herauszuarbeiten.
Während der Seminare hat ferner die Vorstellung der praktischen psychothera-peutischen Arbeit mit Patienten zu erfolgen.
Die praktischen Übungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der PsychTh-APrV umfassen Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Dabei sind die rechtlich geschützten Belange des Patienten zu berücksichtigen. Praktische Übungen sind, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchzuführen.
Selbsterfahrung
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten gibt in § 5 vor, dass die Selbsterfahrung mindestens 120 Stunden umfasst.
Der Ausbildungsteilnehmer darf keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Selbsterfahrungsleiter haben und zu ihm nicht in wirtschaftlicher oder dienstlicher Abhängigkeit stehen.
Prüfung
Die (staatliche) Prüfung wird vor dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, Landesprüfungsamt für Heilberufe abgelegt.
Sie umfasst
- einen schriftlichen Teil (§ 16) und
- einen mündlichen Teil (§ 17).
Unterlagen und Nachweise für die Prüfungszulassung
Folgende Unterlagen müssen im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden:
- Antrag
- Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zu Folge hat oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
- Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach "Klinische Psychologie" einschließt (Diplom und Zeugnis) oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
- Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
- Nachweis und Vorlage von mindestens 2 Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.
Hinweise zur Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten
1. Rücktritt (§ 13 PsychTh-APrV)
Stellt der Prüfling nicht erst am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen und/oder mündlichen Teil der Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht teilnehmen kann, so hat er unverzüglich dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen.
Der Prüfling kann auch dann einen Antrag auf Rücktritt vom schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsteil stellen, wenn er zwar an diesem/diesen Prüfungsteil/-en teilgenommen hat, aber feststellt, dass die Prüfungsbedingungen nicht gegeben waren. Auch in diesem Fall sind dem LPH die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Versäumnis § 14 PsychTh-APrV
Stellt der Prüfling am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht teilnehmen kann, so hat er auch hier dem LPH unverzüglich die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen zu dem in der Ladung mitgeteilten Prüfungstermin ist eine Teilnahme an dem schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht mehr möglich.
Die Gründe für das nicht rechtzeitige Erscheinen sind dem LPH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Betrifft Rücktritt und Versäumnis
Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. An die Unverzüglichkeit werden sehr strenge Anforderungen gestellt.
Gründe (z. B.):
Im Falle einer Erkrankung ist unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung für die Prüfungstage vorzulegen, aus der die Art der Erkrankung und die Symptome hervorgehen. Zur Erstellung der Bescheinigung ist der Amtsarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Hat der Prüfling nicht unverzüglich Gründe mitgeteilt und/oder stellt seine Begründung keinen wichtigen Grund im Sinne des Prüfungsrechtes dar, so wird der Rücktritt/das Versäumnis nicht genehmigt.
Bei einem nicht genehmigten Rücktritt gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht bestanden.
Bei einem Versäumnis wird für die Prüfung/ den Prüfungsteil die Note "ungenügend" festgelegt ("Wiederholungsprüfung", sofern noch möglich).
Werden unverzüglich wichtige Gründe mitgeteilt, gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht unternommen ("Nachprüfung").
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Ausbildungseinrichtungen
Kontaktdaten der in Mecklenburg-Vorpommern staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute
Ambulanzleiter/Psychologischer Psychotherapeut (VT)
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Schneider
Prof. Dr. Harald J. Freyberger
Am Strande 3, Silo III, 18055 Rostock
Informationen über IVT-Hauptgeschäftsstelle
Zahnmedizin
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe betreut die Studierenden der Zahnmedizin der Universitäten Rostock und Greifswald in allen Fragen der Zulassung zu den Zahnärztlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 und organisiert in Zusammenarbeit mit dem Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) die staatlichen Prüfungen.