Gesundheitsfachberufe
Zum Aufgabenbereich des Landesprüfungsamtes für Heilberufe gehört unter anderem die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen nach den Berufsgesetzen, den Ausbildungs- und Prüfungs(ver)ordnungen und den Weiterbildungsordnungen.
Staatliche Prüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- ein Antrag des Prüflings auf Zulassung
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift
(Zur Beglaubigung des Personalausweises oder des Reisepasses berechtigt sind die Landräte, die Bürgermeister/Oberbürgermeister und die Amtsvorsteher, die in der Regel diese Aufgabe den örtlichen Meldestellen übertragen haben.) - die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
- bei verkürzten Ausbildungen: den Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe (einfache Kopie)
Die Zulassungsvoraussetzungen in den durch Landesrecht geregelten Ausbildungsberufen Kranken- und Altenpflegehelfer und Rettungssanitäter sind bis auf den Nachweis der Ziffer 2 identisch. Hier ist eine einfache Kopie der Geburtsurkunde, bei Verheirateten die Eheurkunde, bei Lebenspartnern die Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Weiterbildungsbezeichnung, Ersatzdokumente
Erlaubnis zum Führen der Berufs- bzw. Weiterbildungsbezeichnung
Nach bestandener staatlicher Prüfung und Absolvierung der vorgegebenen Ausbildungsdauer wird nach Vorlage der notwendigen Unterlagen die Erlaubnis zur Führung der Berufs- bzw. Weiterbildungsbezeichnung erteilt.
Die Erlaubnisurkunde erhält das Datum des Tages, der dem Ausbildungsende folgt bzw. wenn zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen fehlen, das Datum des Tages, an dem die Unterlagen vollständig im Landesprüfungsamt für Heilberufe vorliegen.
Bei Nach- und Wiederholungsprüfungen ist, sofern die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, das Datum des Tages maßgeblich, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung festgelegt hat.
Für die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bzw. Weiterbildungsbezeichnung ist je nach Verwaltungsaufwand gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (GesKostVO M-V) eine Gebühr zu entrichten.
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
Der Nachweis ist durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses zu erbringen. Das amtliche Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen und darf bei Erteilung der Berufsbezeichnungserlaubnis nicht älter als 3 Monate sein. Es ist zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart O - unter Angabe des Verwendungszweckes - Berufsbezeichnung- zu beantragen und einzusenden an:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Landesprüfungsamt für Heilberufe,
Friedrich-Engels-Platz 5-8 in 18055 Rostock
- der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung, die bei Erteilung der Berufsbezeichnungserlaubnis nicht älter als 3 Monate sein darf, zu erbringen. Bitte verwenden Sie das nachfolgende Formular.
- ggf. ein Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- die vorgeschriebene Prüfung bestanden ist und
- der vorgeschriebene Weiterbildungslehrgang abgeschlossen wurde.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Ersatzdokumente
Bei Verlust der Urkunde bzw. des Zeugnisses über die bestandene staatliche Prüfung kann beim Landesprüfungsamt für Heilberufe ein Ersatzdokument beantragt werden. Für das Ersatzdokument ist je nach Verwaltungsaufwand gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (GesKostVO M-V) eine Gebühr zu entrichten.
Bei zwischenzeitlich erfolgter Namensänderung ist dem Antrag ein amtlicher Nachweis über die Änderung der Namensführung beizufügen.
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Anrechnung anderer in- und ausländischer Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen
Die Anrechnung einer anderen Aus- und Weiterbildung, die bereits absolviert wurde, setzt das Vorhandensein eines Stundennachweises über diese Aus- bzw. Weiterbildung voraus.
Eine andere Aus- bzw. Weiterbildung kann auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Aus- bzw. Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Im Rahmen des Anrechnungsverfahrens werden Inhalt und Umfang der bereits absolvierten Aus- bzw. Weiterbildung sowie die abgelegten staatlichen Prüfungen mit dem verglichen, was in der angestrebten deutschen Aus- bzw. Weiterbildung zu absolvieren ist und bis zur Höchstzahl der dort verlangten Stunden angerechnet.
Fächer, Stunden und Prüfungen, die zwar absolviert wurden, aber in der angestrebten deutschen Aus- bzw. Weiterbildung nicht verlangt werden, können nicht angerechnet werden.
Über die Anrechnung erhält der Antragsteller einen Anrechnungsbescheid.
Die Fächer, Stunden und Prüfungen, die nicht angerechnet werden konnten, wären in einer weiteren Aus- bzw. Weiterbildung zu absolvieren. Der Antragsteller muss sich unter Vorlage seines Anrechnungsbescheides an einer Schule um einen Aus- bzw. Weiterbildungsplatz bewerben. Dabei ist zu beachten, dass ein Anrechnungsbescheid des hiesigen Landesprüfungsamtes für Heilberufe nur für Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern bindend ist.
Dauer einer weiteren Ausbildung nach erfolgter Anrechnung
Zur Dauer der erforderlichen weiteren Aus- bzw. Weiterbildung kann erst nach Abschluss des Anrechnungsverfahrens konkret Auskunft gegeben werden, da es sich bei jeder Anrechnung um eine Einzelfallprüfung handelt.
Gebühr für die Anrechnung einer anderen Ausbildung
Die Gebühr für die Anrechnung richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (GesKostVO M-V).
Informationsmaterial / Formulare
Formulare / Anträge
Bescheinigung zur Vorlage im Ausland
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe erstellt auf Antrag Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem die antragstellende Person den Beruf ausübt.
Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, für welches Land die Bescheinigung ausgestellt werden soll und was genau im Ausland nachzuweisen ist, z. B.
- Stundennachweis über die absolvierte Ausbildung
- EU-Bescheinigung
- Ausfüllen eines vom Zielland vorgegebenen Vordrucks
Die Bescheinigungen werden in deutscher Sprache abgefasst.
Weitere Details zur Antragstellung sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Gebühr
Die Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (GesKostVO M-V).
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Formulare / Anträge
Ermächtigung von Einrichtungen / Genehmigung von Lehrrettungswachen
Masseur und medizinischen Bademeister
Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister besteht aus einem Lehrgang sowie aus einer praktischen Tätigkeit. Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen abzuleisten.
Die Ermächtigung von Einrichtungen für die Annahme von Praktikanten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Einrichtungen, die einen Praktikanten annehmen möchten, müssen unter anderem aufgrund ihrer Ausstattung und der personellen Besetzung geeignet sein, dass Praktikanten die vorgeschriebene praktische Tätigkeit dort ableisten können.
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Merkblätter / Empfehlungen
Formulare / Anträge
Notfallsanitäter
Die Genehmigung von Lehrrettungswachen für die praktische Ausbildung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Eine Genehmigung erfolgt dann, wenn die Rettungswache aufgrund ihrer personellen Besetzung, der Anzahl der Einsätze und der Ausstattung der Rettungswache geeignet ist, die praktische Ausbildung gemäß den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durchzuführen.
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Formulare / Anträge
Anerkennung von Schulen der Erwachsenenbildung und Weiterbildungsstätten
Schulen der Erwachsenenbildung und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe bedürfen einer staatlichen Anerkennung.
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständig für die staatliche Anerkennung von Schulen, die ausschließlich Erwachsene ausbilden.
Alle anderen Anerkennungen sind bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantragen.
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Merkblätter / Empfehlungen
Einstiegsqualifizierung für eine berufliche Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54 a SGB III
Die Einstiegsqualifizierung ist ein Angebot der Agentur für Arbeit an junge Menschen mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven. Durch eine Kombination von Arbeiten und Lernen können sie im Tätigkeitsfeld Altenpflege in das Berufsleben starten. Die EQ richtet sich in erster Linie an die am 30.09. eines Jahres noch unvermittelten jungen Menschen.
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständige Behörde für folgende Aufgaben:
- Der Abschluss eines Vertrages zur EQ zwischen Pflegeeinrichtung und Jugendlichen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
- Beratung der Pflegeeinrichtung hinsichtlich der Durchführung der EQ.
- Prüfung, ob die Schülerin oder der Schüler der Berufsschulpflicht unterliegt.
- Prüfung, ob die von der Pflegeeinrichtung vermittelten und bescheinigten Qualifizierungsbausteine übereinstimmen.
- Die Pflegeeinrichtung zeigt der Behörde nach Beendigung der EQ die erfolgreich durchgeführte Teilnahme an. Die Behörde stellt der Schülerin oder dem Schüler ein Zertifikat aus.