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Prostituiertenschutzgesetz
Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) in Kraft getreten.
Das Prostituiertenschutzgesetz sieht für Sexarbeiter*innen eine persönliche Anmeldepflicht und eine gesundheitliche Beratung vor, die regelmäßig wiederholt werden müssen. Sexarbeiter*innen erhalten mit der Beratung umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. In Mecklenburg-Vorpommern nimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes diese Aufgaben wahr. Terminvereinbarungen sind telefonisch oder per E-Mail möglich.
Informationen für Sexarbeiter*innen
Terminvereinbarung für die Gesundheitsberatung und die Anmeldung
Die Terminvereinbarung für die Beratungsgespräche und das Anmeldeverfahren ist unter ProSABI@lagus.mv-regierung.de oder telefonisch zu folgenden Sprechzeiten unter 0385 588-59355 oder 0171 1762 120 möglich:
Montag | - | 13:00 - 15:00 Uhr |
Dienstag | 10:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr |
Mittwoch | - | - |
Donnerstag | 10:00 - 12:00 Uhr | 13:00 - 15:00 Uhr |
Freitag | 10:00 - 12:00 Uhr | - |
Auf Wunsch können die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung in einem Termin erfolgen.
Die Beratungen und die Anmeldung finden im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Rostock im Fachbereich Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen (Pro*SABI) zum vereinbarten Termin statt. Sie finden uns am Friedrich-Engels-Platz 5-8, 18055 Rostock.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin für die Anmeldung folgende Unterlagen mit:
- Lichtbild (ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind: Nachweis der Berechtigung zur Beschäftigung bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland oder, falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland
Bitte nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Beratung und Anmeldung. Wir beraten auf Deutsch und Englisch und nutzen für weitere Sprachen Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Informationen für Betreiberinnen und Betreiber
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Am 14.02.2018 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V (GVOBl. M-V S. 43) im Rahmen der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzzuständigkeitslandesverordnung - ProstZustLVO M-V) veröffentlicht.
Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sind in Mecklenburg-Vorpommern danach die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte (§ 1 ProstZustLVO M-V). Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/Prostituiertenschutzgesetz-(ProstSchG).
Informationen für Kundinnen und Kunden
Seit dem 1. Juli 2017 besteht eine Kondompflicht. Prostitutionskunden und Prostitutionskundinnen können bei Verstößen gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld belangt werden.