Schwerbehindertenrecht
Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und den für Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist im Allgemeinen erforderlich, auf Grundlage des § 152 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. Liegt bereits ein Antrag vor und haben sich einzelne Behinderungen verschlimmert oder sind neu hinzugetreten, ist ein Neufeststellungsantrag zu stellen. Soweit auf Grund der festgestellten Behinderungen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen, sind auch diese auf Antrag festzustellen (sogenannte Merkzeichen).
Sondergruppen und Merkzeichen
Neben den Sondergruppen
- Kriegsbeschädigt (schwerbehinderter Mensch mit einem anerkannte GdS von mindestens 50 nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG),
- VB (Versorgungsberechtigter schwerbehinderter Mensch mit einem anerkannten GdS von mindestens 50 nach anderen Bundesgesetzen in Anwendung des BVG),
- EB (Entschädigungsberechtigter schwerbehinderter Mensch mit einem anerkannten GdS von mindestens 50, der Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetze erhält)
gibt es noch folgende Merkzeichen:
- G (gehbehindert)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- B (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung)
- H (hilflos)
- Bl (blind)
- HS (Hochgradig Sehbehindert, Merkzeichen des Landes M-V)
- Gl (gehörlos)
- TBl (taubblind)
- RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
- 1. Kl. (Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse im Eisenbahnverkehr)
Für den Nachweis stellen die zuständigen Behörden Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) und festgestellte Merkzeichen aus.
Aktuell erreichen das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) sehr viele Anträge zum Schwerbehindertenrecht, insbesondere in Schwerin, Neubrandenburg und Stralsund. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt mehrere Monate.
Unsere wichtigste Aufgabe sehen wir in Ihrem Interesse darin, diese Anträge zu bearbeiten. Dadurch ergeben sich Beeinträchtigungen in der telefonischen Erreichbarkeit. Dafür bitten wir um Verständnis.
Wenn Ihr Antrag bearbeitet wurde, melden wir uns sofort aktiv bei Ihnen. Wir möchten Sie deshalb bitten, auf Nachfragen zum Sachstand zu verzichten.
Zuständige Stellen im LAGuS für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft sind die Dezernate Versorgungsamt Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Dort erhalten Sie auch den Schwerbehinderten-Ausweis, mit dem Sie den Grad der Behinderung und eventuelle Merkzeichen nachweisen können.
Die Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegt dem Inklusionsamt.