Soziales Entschädigungsrecht
Was bedeutet Soziale Entschädigung?
Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wen umfasst die Soziale Entschädigung?
- Kriegsopfer (Personen, die aufgrund der Folgen des Ersten und Zweiten Weltkrieges geschädigt wurden)
- Opfer von Gewalttaten, Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte
- Personen, die nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind
- Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern
Rechtliche Grundlagen
- Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) regelt Leistungen der Sozialen Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienst und Impfschäden
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Versorgung von Beschädigten infolge einer Freiheitsentziehung in der ehem. DDR
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) Versorgung von Beschädigten infolge einer hoheitlichen Maßnahme (Verwaltungsentscheidung) in der ehem. DDR
- Häftlingshilfegesetz (HHG) Versorgung von Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik in Gewahrsam genommen wurden
- Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
- Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG) Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen
Änderung der Rechtslage seit 01.01.2024
Zum 01.01.2024 wurde das Soziale Entschädigungsrecht reformiert. Ein neues Sozialgesetzbuch, das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), löste das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG) und weitere gesetzliche Regelungen ab. Ziel ist die Verbesserung und Bündelung des Rechts der Sozialen Entschädigung in einem eigenen Sozialgesetzbuch.
Von der Änderung sind Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen betroffen:
- Bundesversorgungsgesetz
- Opferentschädigungsgesetz
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
- Häftlingshilfegesetz
- Infektionsschutzgesetz
- Zivildienstgesetz
- Anti-D-Hilfe-Gesetz (nur bezüglich der Krankenbehandlungsleistungen)
- Unterstützungsabschlussgesetz
Auch das neue SGB XIV sieht monatliche Zahlungen an Geschädigte und deren Hinterbliebene vor, ebenso Krankenbehandlungsleistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Fürsorge und Teilhabeleistungen sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Zum Jahreswechsel 2024 haben alle anerkannten Versorgungsberechtigten einen Bescheid erhalten. Dieser informiert über die neuen Leistungen und das Wahlrecht. Die Ausübung des Wahlrechtes kann binnen eines Jahres erfolgen.
Über die bestehenden Regelungen, neue Entwicklungen, Beratungsstellen und Verfahrensabläufe informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter folgendem Link: Neues Soziales Entschädigungsrecht ab 1. Januar 2024
Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://www.bih.de/soziale-entschaedigung
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht ist das Dezernat Soziale Entschädigung.
Für schädigende Ereignisse ab 01.01.2024 ist zunächst formlos ein Antrag zu stellen. Neue Antragsformulare befinden sich in der Erarbeitung.
Für schädigende Ereignisse vor dem 01.01.2024 nutzen Sie bitte die hier unter "Informationsmaterial / Formulare" bereitgestellten Antragsunterlagen.